Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2013

Geschäftszahl

2012/08/0076

Rechtssatz

Nach der Systematik des Gesetzes können jene Umstände nicht zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen vergleiche das hg Erkenntnis vom 2. April 2008, Zl 2007/08/0234).