Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2013

Geschäftszahl

2012/08/0064

Rechtssatz

Für die Unfallversicherung ist - wie sich aus Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, BSVG ergibt - ein "Betriebsbeitrag" zu leisten. Insoweit ist daher für jeden organisatorisch einzelnen Betrieb eine eigene Beitragsgrundlage - jeweils unter Berücksichtigung der Mindest- und der Höchstbeitragsgrundlage - zu ermitteln. Ob ein Betrieb (oder mehrere Betriebe) vorliegen, ist danach zu beurteilen, ob die Tätigkeiten in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind oder nicht vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1991, Zl. 90/08/0197, VwSlg 13457 A/1991). Dabei ist es auch nicht ausgeschlossen ist, dass ein (einheitlicher) Betrieb gemeinsam von einer Gesellschaft und einem ihrer persönlich haftenden Gesellschafter geführt wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2008, Zl. 2005/08/0022, VwSlg 17475 A/2008).