Verwaltungsgerichtshof
26.11.2015
2012/07/0237
Paragraph 21 a, WRG 1959 stellt ein Instrumentarium für die Behörde zur Abänderung bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen dar vergleiche E 7. Juli 2005, 2004/07/0178). Erfolgt die Gewässerverunreinigung konsenslos, so ermöglicht das Tatbild der fehlenden wasserrechtlichen Bewilligung den Wasserrechtsbehörden im Zusammenhang mit dem Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 ein Vorgehen nach dieser Vorschrift. Paragraph 21 a, WRG 1959 kommt daher nicht zur Anwendung.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2012/07/0282 E 26. November 2015