Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.2015

Geschäftszahl

2012/07/0237

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0061 E 29. Juni 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Bestätigt die Berufungsbehörde einen Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides, mit dem dem späteren Berufungswerber nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG Maßnahmen aufgetragen wurden, die dieser bereits vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erfüllt hatte, belastet sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2012/07/0282 E 26. November 2015