Verwaltungsgerichtshof
20.09.2012
2012/07/0124
Der Obmann vertritt gemäß Paragraph 35, Absatz 8, Tir FlVfLG 1996 die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss der Vollversammlung ist der Obmann nach Paragraph 35, Absatz 8, Tir FlVfLG 1996 nicht in der Lage, rechtswirksam eine entsprechende Einwendung für die Agrargemeinschaft zu erheben vergleiche E 26. April 2012, 2011/07/0245). Das Fehlen eines Vollversammlungsbeschlusses führt dazu, dass der Obmann zu einer inhaltlichen Erklärung in dieser Angelegenheit nicht befugt ist. Es kommt daher auch nicht auf den genauen Wortlaut der Äußerung des Obmanns bzw auf die korrekte Protokollierung seines Vorbringens in einer mündlichen Verhandlung vor der BH an, weil der Obmann mangels interner Willensbildung gar nicht berechtigt ist, irgendeine Äußerung (hier zur Einräumung einer Dienstbarkeiten nach Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959) abzugeben.