Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2015

Geschäftszahl

2012/07/0102

Rechtssatz

Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis im Verwaltungsverfahren richten sich gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht (Paragraph 1002, ff ABGB), welche Bestimmungen auch das Erlöschen der Vollmacht regeln. Danach wird - anders als nach Paragraph 35, Absatz eins, ZPO - die von einer juristischen Person erteilte Vollmacht grundsätzlich durch deren Erlöschen aufgehoben (Paragraph 1023, ABGB).