Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2014

Geschäftszahl

2012/07/0087

Rechtssatz

Der Erstbehörde ist kein überwiegendes Verschulden iSd Paragraph 73, AVG vorzuwerfen, sie war vielmehr bemüht, das Verfahren zügig zu betreiben. Sie hat insbesondere nicht grundlos zugewartet, sondern war durchgehend mit den Sachverständigen und der Bfin in Kontakt, hat auf die Dringlichkeit des Verfahrens hingewiesen und die Stellungnahmen urgiert. Ebenso hat die Erstbehörde organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Verfahrens getroffen, indem sie konkrete Aufträge an die Amtssachverständigen zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen erteilte und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbarte.