Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2014

Geschäftszahl

2012/07/0087

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0078 E 16. November 1995 RS 2

Stammrechtssatz

Die Tatsache, daß Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, ist für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindbaren Hindernisses zu begründen. Es ist Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen.