Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2014

Geschäftszahl

2012/07/0087

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/07/0036 E 26. Jänner 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt darin, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (Hinweis E 6. Juli 2010, 2009/05/0306).