Verwaltungsgerichtshof
18.12.2014
2012/07/0087
Paragraph 73, Absatz eins, AVG geht seinem Wortlaut nach von einem Beginn der Entscheidungsfrist mit dem Einlangen des Antrages aus. Weisen allerdings schriftliche Anbringen Mängel auf, so darf die Behörde solche Anbringen nicht zurückweisen, sondern sie hat vielmehr gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und sie kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Die Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt grundsätzlich mit dem Einlangen des verbesserten Antrags. Das scheint für jene Fälle gerechtfertigt, in denen der Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zulässig war und unverzüglich erteilt wurde. Unterlässt es die Behörde nämlich rechtswidrigerweise, den Mängelbehebungsauftrag unverzüglich zu erteilen, so ist darauf bei der Prüfung des Verschuldens iSd Paragraph 73, Absatz 2, AVG besonders Bedacht zu nehmen vergleiche E 25. Juni 2009, 2006/07/0040). Diese Judikatur zum Beginn der Entscheidungsfrist bei Verbesserungsaufträgen gilt auch für jene Fälle, in denen Verwaltungsvorschriften eine andere - etwa eine kürzere - Entscheidungsfrist als die sechsmonatige Frist des Paragraph 73, AVG anordnen.