Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.2015

Geschäftszahl

2012/07/0047

Rechtssatz

Paragraph 2, Absatz 17, ALSAG 1989 enthält eine Definition des Bodenaushubmaterials, die (auch) besagt, welche Beschaffenheit Bodenaushubmaterial aufweisen muss. Eine zulässige Verwendung iSd Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, ALSAG 1989 setzt bei dessen Bezugnahme auf Bodenaushubmaterial voraus, dass das verwendete Material der Definition des Paragraph 2, Absatz 17, ALSAG 1989 genügt. Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt, hat nach Paragraph 3, Absatz eins a, letzter Satz ALSAG 1989 im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen vergleiche E 25. Juni 2009, 2006/07/0105). Zum Nachweis der Ausnahme von der Beitragspflicht gehört auch der Nachweis über die Qualität des Materials als Bodenaushubmaterial iSd Paragraph 2, Absatz 17, ALSAG 1989. Mit einer Probenahme, die nicht dem geltenden Stand der Technik entspricht, weil die komplette Dokumentation der Probennahme fehlt, wird der Nachweispflicht nicht nachgekommen, weswegen eine Ausnahme von der Beitragspflicht nicht in Betracht kommt.