Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.2015

Geschäftszahl

2012/07/0047

Rechtssatz

Das Abfallende gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 setzt voraus, dass es sich beim abgelagerten Material um einen "Altstoff" iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 handelt. Die Definition des Begriffes "Altstoff" in Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, AWG 2002 stellt auf eine nachweislich zulässige Verwertung von Abfällen ab. Eine solche zulässige Verwertung liegt nur dann vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 (oder anderen Normen) zuwidergehandelt wird (E 23. April 2014, 2012/07/0053). Dieses Merkmal der Zulässigkeit entspricht genau jenem, das auch die Beitragsfreiheit nach Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, ALSAG 1989 zur Folge hat. Demnach ist Bodenaushubmaterial nach dieser Bestimmung von der Beitragspflicht ausgenommen, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet wird. Wenn die Verwendung eine zulässige ist, dann führt sie zur Beitragsfreiheit, wenn nicht, dann würde auch kein Abfallende nach Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 eintreten. Entscheidend ist somit für beide Vorschriften, ob von einer zulässigen Verwendung auszugehen ist. Für die Frage der zulässigen Verwendung von Bodenaushubmaterial iSd Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, ALSAG 1989 kommt der Definition von Bodenmaterial in Paragraph 2, Absatz 17, ALSAG 1989 entscheidende Bedeutung zu.