Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.2015

Geschäftszahl

2012/07/0047

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/07/0204 E 22. März 2012 RS 2

Stammrechtssatz

In einem Fall, in dem Bodenaushubmaterial zum Zweck der Wiederauffüllung bzw des Transports zu anderen Abnehmern übernommen wird, kommt einer bloßen Übernahme des Bodenaushubmaterials für die Frage des Abfallendes iSd Paragraph 5, AWG 2002 noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Ein Abfallende könnte - wenn überhaupt - erst mit der tatsächlichen Einbringung in ein Grundstück erreicht werden vergleiche E 28. April 2005, 2003/07/0017).