Verwaltungsgerichtshof
23.04.2015
2012/07/0047
GRS wie 2008/07/0204 E 22. März 2012 RS 2
In einem Fall, in dem Bodenaushubmaterial zum Zweck der Wiederauffüllung bzw des Transports zu anderen Abnehmern übernommen wird, kommt einer bloßen Übernahme des Bodenaushubmaterials für die Frage des Abfallendes iSd Paragraph 5, AWG 2002 noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Ein Abfallende könnte - wenn überhaupt - erst mit der tatsächlichen Einbringung in ein Grundstück erreicht werden vergleiche E 28. April 2005, 2003/07/0017).