Das WRG 1959 sieht im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 21a WRG 1959 eine Entschädigung nicht vor.Das WRG 1959 sieht im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Paragraph 21 a, WRG 1959 eine Entschädigung nicht vor.
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung