Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.2015

Geschäftszahl

2012/07/0022

Rechtssatz

Das WRG 1959 sieht im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Paragraph 21 a, WRG 1959 eine Entschädigung nicht vor.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2012/07/0024