Verwaltungsgerichtshof
29.10.2015
2012/07/0022
Die Orientierung an einem dem Stand der Technik entsprechenden Anlagenzustand bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, WRG 1959 entspricht dem Gesetz. In diesem Zusammenhang besteht gemäß Paragraph 105, Absatz eins, Litera i, WRG 1959 auch ein öffentliches Interesse an einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft. Darüber hinaus ergibt sich aus Paragraph 105, Absatz eins, Litera h, WRG 1959 ("... durch die Art der beabsichtigen Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde") der Grundsatz der sinnvollen Verwendung des Wassers auch im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraph 21 a, WRG 1959.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/07/0024