Verwaltungsgerichtshof
29.10.2015
2012/07/0022
Ein Vorgehen nach Paragraph 21 a, WRG 1959 setzt voraus, dass öffentliche Interessen (Paragraph 105,) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/07/0024