Verwaltungsgerichtshof
29.10.2015
2012/07/0022
Das Verfahren zur Erlassung des Bescheides nach Paragraph 21 a, WRG 1959 ist ein Einparteienverfahren und bleibt es auch dann, wenn mit dem Anpassungsbescheid Maßnahmen vorgeschrieben werden, die in fremde Rechte eingreifen. Es handelt sich dabei um Fallkonstellationen, in denen die Rechte von der Durchführung aufgetragener Anpassungsmaßnahmen betroffener Dritter von diesen in einem Verfahren zur Erlassung eines Duldungsbescheides nach Paragraph 72, WRG 1959 bzw. im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zur Begründung von Zwangsrechten in gesetzmäßiger Weise wahrgenommen werden können, weshalb kein gesetzlicher Grund zu erkennen ist, solche Dritte schon im Verfahren zur Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 21 a, Absatz eins, WRG 1959 als Parteien anzusehen vergleiche E 26. März 2015, Ro 2014/07/0095).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/07/0024