Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2012

Geschäftszahl

2012/07/0018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/05/0043 E 25. September 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Es bedeutet keine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Strafbescheides, wenn Paragraph 9, VStG im Spruch nicht zitiert wurde (Hinweis E VS 30.1.1990, 89/18/0008).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2012/07/0020

2012/07/0019