Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2014

Geschäftszahl

2012/07/0017

Rechtssatz

Die Abfalleigenschaft gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 geht dann verloren, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 verwirklicht werden, somit wenn es sich bei dem recycelten Material um einen "Altstoff" iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, legcit. handelt und dieser unmittelbar zur Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet wird.