Verwaltungsgerichtshof
28.05.2015
2012/07/0003
"Recycling" gilt als Verwertung. Der Begriff "Recycling" umfasst Maßnahmen, die Materialien im Kreislauf führen, sowie die Aufbereitung organischer Materialien. Die Definition ist aus dem Urteil des EuGH vom 19. Juni 2003, C-444/00, Mayer Parry, abgeleitet, welches sich bei Recycling auf die Nutzung derselben chemisch-physikalischen Materialeigenschaften (z.B. Metall zu Metall; Altpapier zu Papier; eisenhältige Beizlösung zu Eisenchlorid, Eisensulfat oder Eisenoxid) bezieht vergleiche ErläutRV 1005 BlgNR römisch 24 . GP, S 13 zur AWG-Novelle 2010). Als Verwertung gilt jede sonstige Verwertung (z.B. die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, oder die Verfüllung).