Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2015

Geschäftszahl

2012/07/0003

Rechtssatz

Nach Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 5, AWG 2002 gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung als Verwertung. Die Aufbereitung von Baurestmassen stellt keine Vorbereitung zur Wiederverwendung dar vergleiche E 27. November 2012, 2012/10/0086).