Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2015

Geschäftszahl

2012/07/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/07/0087 E 6. Juli 2006 VwSlg 16979 A/2006 RS 6

Stammrechtssatz

Nach dem System des Paragraph 37, AWG 2002 können Behandlungsanlagen entweder der stofflichen Verwertung, also der endgültigen Verwertung von Abfällen oder der diesen Schritt vorbereitenden Vorbehandlung von Abfällen dienen. (Hier: Eine Speiseresteentwässerungsanlage, in der Speise- und Küchenabfälle mit Wasser versetzt, vorzerkleinert und mittels Zentrifugalfiltration in eine feste und flüssige Fraktion getrennt werden, die dann über die Bioabfallsammlung der Gemeinde entsorgt bzw in den Abwasserkanal eingeleitet werden, stellt eine solche Anlage zur Vorbehandlung von nicht gefährlichen Abfällen dar und ist daher als Abfallbehandlungsanlage iSd Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 zu qualifizieren.)