Verwaltungsgerichtshof
28.05.2015
2012/07/0003
Für Baurestmassen und aus diesen hergestellte Produkte - z.B. Material zur Verfüllung von Künetten, Sand für Tennisplätze oder Straßenbaumaterial - gilt im Geltungsbereich des AWG 2002 in der Fassung der AWG-Novelle 2010, was der VwGH zur früheren Rechtslage vergleiche E 26. Mai 2011, 2009/07/0208) ausgesprochen hat. Die Aufbereitung von Baurestmassen führt nicht das Abfallende dieser Baurestmassen nach Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 herbei. Dies bewirkt erst deren unmittelbarer Einsatz als Baustoff. Lediglich der Einbau bzw. die Verbauung bewirkt eine Verwendung "unmittelbar als Substitution". Die Beendigung der Abfalleigenschaft setzt ferner auch voraus, dass die beim Einbau bzw. bei der Verbauung eingesetzten Materialien einer "zulässigen Verwertung" zugeführt werden vergleiche E 27. November 2012, 2012/10/0086). Ein Ende der Abfalleigenschaft kann nicht nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz AWG 2002 eintreten, da die Aufbereitung von Baurestmassen keine "Vorbereitung zur Wiederverwendung" im Sinne dieser Bestimmung ist vergleiche E 27. November 2012, 2012/10/0086, mit Hinweis auf die ErläutRV zur AWG-Novelle 2010, 1005 BlgNR römisch 24 . GP, S 12 f, 18, in denen im Zusammenhang mit der Änderung des Paragraph 5, AWG 2002 darauf hingewiesen wird, dass nicht jede Verwertungsmaßnahme zu einem Abfallende führt).