Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.2013

Geschäftszahl

2012/06/0184

Rechtssatz

Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2012060184.X02