Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2015

Geschäftszahl

2012/06/0063

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/06/0184 E 12. Dezember 2013 RS 2

Stammrechtssatz

Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten.