Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.08.2013

Geschäftszahl

2012/06/0039

Rechtssatz

Den Verwaltungsbehörden ist zuzustimmen, dass der in Paragraph 42, Absatz eins, Tir LStG 1989 verpflichtend vorgesehenen Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Paragraph 82, Absatz 7, AVG derogiert wurde (Hinweis Erkenntnisse vom 26. April 2002, 2000/06/0152, sowie vom 31. März 2004, 2002/06/0060, zu einer insofern vergleichbaren Rechtslage nach dem Stmk BauG 1995). Dies hat jedoch zur Folge, dass die Behörden nach der allgemeinen Regelung des Paragraph 39, Absatz 2, AVG zu prüfen gehabt hätten, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis erforderlich gewesen wäre. Wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, hat die Behörde zu begründen, warum sie eine Verhandlung nicht für erforderlich hält, wenn sie diesem Antrag nicht entspricht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2012/06/0042

2012/06/0041