Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.08.2013

Geschäftszahl

2012/06/0039

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Tir LStG 1989 erfolgt die Erklärung einer Straße zur Landesstraße durch ihre Aufnahme in das einen Bestandteil dieses Gesetzes bildende Landesstraßenverzeichnis. In das die Anlage 2 zum Tir LStG 1989 bildende Landesstraßenverzeichnis B wurde die B 174 zwischen Innsbruck/Ost (A12 Inntal Autobahn, L 283 Ampasser Straße) bis Innsbruck/Höttinger Au (B 171-Tiroler Straße) aufgenommen. Diese Aufnahme in das Straßenverzeichnis hat normativen Charakter.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2012/06/0042

2012/06/0041