Verwaltungsgerichtshof
28.11.2014
2012/06/0027
Eine meldebehördliche Abmeldung beseitigt den Charakter einer Abgabestelle nicht. Allein aus der meldebehördlichen Abmeldung lässt sich noch nicht zwingend ableiten, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Abgabestelle geändert oder aufgegeben hätte (Hinweis Erkenntnisse vom 25. April 2002, 2002/21/0036, und vom 17. März 2009, 2006/19/0515, mwN).