Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.07.2013

Geschäftszahl

2012/05/0191

Rechtssatz

In der Literatur vergleiche Geuder, Bauordnung für Wien, 2013, 350; Frommhold, Bauwörterbuch, 2. Auflage, 69; Koepf, Bildwörterbuch der Architektur, 2. Auflage, 101-102) wird eine Gaube (auch: Gaupe) als ein "über die Dachhaut vorstehender Gebäudeteil (Dachaufbau) zur Erweiterung und Belichtung des Dachraumes", als ein "Dachaufbau für stehendes Dachfenster" oder als eine "Anhebung der Dachhaut" bezeichnet. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist für die Frage der Auslegung des Ausdruckes "einzelne Dachgauben" in Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO maßgeblich, dass nicht der Eindruck einer geschlossenen Front erweckt wird und dass keine raumübergreifende, durchgehende Auskragung des Dachraumes erfolgt (Hinweis E vom 16. Dezember 2008, 2007/05/0155, mwH). Damit im Zusammenhang steht die Frage, mit wie vielen Fenstern eine Dachgaube versehen werden darf. So wurde eine Dachgaube in der Länge von 4,3 m mit einem mehrfach unterteilten Fenster bei einer Gesamtfrontlänge von 12,5 m für zulässig erachtet (Hinweis E vom 26. Juni 1990, 90/05/0034). Vor diesem Hintergrund muss auch die mit mehreren Fenstern versehene Dachgaube mit einer Länge von 6,29 m bei einer Gesamtfrontlänge von 19,75 m noch als zulässig iSd Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO erachtet werden. Schließlich besteht den Plandarstellungen folgend kein Zweifel daran, dass die in Rede stehende Dachgaube bloß der Belichtung des Dachzubaus dient.