Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.07.2013

Geschäftszahl

2012/05/0191

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/06/0046 B 26. April 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Soweit die Nachbarinnen in der Beschwerde auch auf den Inhalt der Einwendungen, die sie in der mündlichen Verhandlung im Verwaltungsverfahren erhoben haben, sowie auf den Inhalt ihrer Berufungen verweisen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass ein solcher Verweis nicht zulässig ist und dies das erforderliche Dartun der Beschwerdegründe im Beschwerdeschriftsatz nicht zu ersetzen vermag (Hinweis E 29.5.1990, 89/04/0221). Die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 VwGG lassen es nämlich nicht zu, sich hinsichtlich der Beschwerdepunkte und der Beschwerdegründe auf Anträge und Ausführungen im Verwaltungsverfahren zu berufen (Hinweis E 26.5.1995, 95/17/0144, m.w.N., oder auch E 12.10.1995, 95/06/0103, zum Slbg BauPolG 1973).