Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.2014

Geschäftszahl

2012/05/0113

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/05/0076 E 26. Juni 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Unterlässt die von einem Akt der Befehls- und Zwangsgewalt betroffene Partei die Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Akt, dann ist rechtlich davon auszugehen, dass ein solcher Verwaltungsakt gegenüber einem zu einer Maßnahmenbeschwerde Befugten nicht rechtswidrig in dessen subjektiv-öffentlichen Rechte eingegriffen hat. Dies gilt auch dann, wenn einer Beschwerde beim UVS kein Erfolg beschieden war (Hinweis E vom 6. Juli 2010, 2009/05/0028).