Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2012

Geschäftszahl

2012/04/0075

Rechtssatz

Für das Tatverhalten des Betreibens einer Betriebsanlage gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 GewO 1994 kommt nur der Inhaber des betreffenden Standortes als unmittelbarer Täter in Betracht (Hinweis Erkenntnisse vom 20. Dezember 2005, 2003/04/0137, 0156, mwN, und vom 28. September 2011, 2009/04/0160).