Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.2013

Geschäftszahl

2012/03/0162

Rechtssatz

Die Einordnung der Produktplatzierung als eine Form der kommerziellen Kommunikation zeigt, dass auch der Produktplatzierung die Absicht der Absatzförderung immanent ist. Insofern besteht zwischen Werbung und Produktplatzierung kein Unterschied; auch die Schleichwerbung setzt derartige (werbliche) Absichten voraus, legt sie aber im Unterschied zur Werbung und Produktplatzierung nicht offen und kann dadurch in die Irre führen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2012030162.X04