Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2012

Geschäftszahl

2012/03/0155

Rechtssatz

Ein über den Sachantrag absprechender Bescheid steht der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde, die sich gegen die Untätigkeit der im Devolutionsweg angerufenen sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde (auch betreffend den Devolutionsantrag) richtet, entgegen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die bescheiderlassende erstinstanzliche Behörde infolge des Devolutionsantrages zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin unzuständig geworden war, zumal deren Bescheid erlassen (und zudem rechtskräftig) wurde.