Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2012

Geschäftszahl

2012/03/0155

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/03/0070 B 24. Juli 2012 RS 2

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde nach Paragraph 27, VwGG bereits ausgesprochen hat (Hinweis das E vom 22. April 1999, 98/07/0107, mwH), dient dieses Rechtsinstitut dem Schutz vor Untätigkeit der Behörde, nicht aber der Abwehr von Verletzungen der den Behörden aufgetragenen Zuständigkeitsbestimmungen. Das hat zur Folge, dass die Erlassung eines Bescheides über den vom Säumnisvorwurf betroffenen Sachantrag der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (im Falle einer nach Beschwerdeerhebung erfolgenden Bescheiderlassung der Fortsetzung des Säumnisbeschwerdeverfahrens) auch dann entgegensteht, wenn der über den vom Säumnisvorwurf betroffenen Sachantrag erlassene Bescheid aus welchen Gründen immer, auch aus jenem der Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, rechtswidrig ist.