Verwaltungsgerichtshof
21.10.2014
2012/03/0112
Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG fordert, um den Verlust der Parteistellung zu vermeiden, die rechtzeitige schriftliche Erhebung von Einwendungen bei der Behörde. Unter "rechtzeitig" ist jedoch die Erhebung von Einwendungen ausschließlich während der im Edikt festgesetzten, mindestens sechswöchigen Frist zu verstehen. Die bereits vor Veröffentlichung des Ediktes über die Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages und der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung erstattete Stellungnahme der Partei vermag somit ein Tätigwerden der Partei innerhalb der im Edikt angegebenen Frist nicht zu ersetzen.
Besprechung in:
RdU 06 aus 2015,, 233-240;
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030112.X20