Verwaltungsgerichtshof
21.10.2014
2012/03/0112
Dass der Umweltanwalt den Präklusionsfolgen des Paragraph 44 b, Absatz eins, UVPG 2000 unterliegt, steht im Einklang mit der aus den Materialien zur AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 158 aus 1998, vergleiche Ausschussbericht 1167 BlgNR römisch zwanzig. GP, Seite 24)ersichtlichen Zielsetzung, die hinter der Schaffung der Bestimmungen über Großverfahren gestanden hat, wonach mit dieser Novellierung der Behörde die Möglichkeit an die Hand gegeben werde, die Einwendungen gegen das Vorhaben bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung zu sammeln, damit sie die Verhandlung besser vorbereiten und allfällige ergänzende Sachverständigengutachten frühzeitig einholen könne. Der Gesetzgeber war sich bei der (zeitlich späteren) Erlassung der UVP-G-Novelle 2000 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 89 aus 2000, dieser Zielsetzung bewusst. Dennoch hat er in den Gesetzesmaterialien die Präklusionsbestimmungen des AVG - ohne eine Unterscheidung zwischen Formalparteien und sonstigen Parteien zu treffen - auch für die Genehmigungsverfahren nach dem 2. Abschnitt des UVPG 2000 für anwendbar gesehen, wobei die Anordnung der Notwendigkeit der Geltendmachung von Umweltschutzvorschriften durch die in Paragraph 19, Absatz 3, UVPG 2000 genannten Parteien als "subjektives Recht" beibehalten wurde. Es kann daher auch unter diesem Aspekt nicht gesagt werden, dass der Umweltanwalt der Präklusionsregelung des Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG nicht unterliegen würde.
Besprechung in:
RdU 06 aus 2015,, 233-240;
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030112.X18