Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Geschäftszahl

2012/03/0112

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof vermag die Auffassung der Behörde, die aus dem Umstand, dass im überwiegenden Teil der projektierten Anlage die im Sachprogramm Schianlagen empfohlenen Richtwerte für die Pistenbreite nicht eingehalten würden, ableitet, dass der Verwirklichung der Schigebietserweiterung (jedenfalls) ein besonders wichtiges öffentliches Interesse nicht zu unterlegen sei, nicht zu teilen. Angesichts des nicht bindenden Charakters dieser Richtwerte ist der für die Fragen der schitechnischen Sinnhaftigkeit und der Attraktivität der projektierten Schigebietserweiterung für die Schisport betreibende Öffentlichkeit relevante Sachverhalt zu klären, wobei die Behörde einen Sachverständigen beiziehen kann. Die Klärung dieser Fragen durch einen bloßen Rückgriff auf einen unverbindlichen Teil eines Sachprogrammes erweist sich aber als nicht zielführend.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030112.X13