Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Geschäftszahl

2012/03/0112

Rechtssatz

Die Anführung einer unzutreffenden Gesetzesstelle im Spruch stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des Bescheides führen muss. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine Rechtsgrundlage besteht, die geeignet ist die behördliche Entscheidung zu tragen (Hinweis E vom 10. Oktober 2011, 2011/17/0232; E vom 6. November 2011, 2010/06/0023).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030112.X11