Verwaltungsgerichtshof
21.10.2014
2012/03/0112
Das UVPG 2000 nennt explizit keine "besonders wichtigen öffentlichen Interessen", welche bei der Anwendung einer im konzentrierten Verfahren mitanzuwendenden (landesrechtlichen) Bestimmung zu beachten wären.
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030112.X07