Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Geschäftszahl

2012/03/0112

Rechtssatz

Das UVPG 2000 nennt explizit keine "besonders wichtigen öffentlichen Interessen", welche bei der Anwendung einer im konzentrierten Verfahren mitanzuwendenden (landesrechtlichen) Bestimmung zu beachten wären.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030112.X07