Verwaltungsgerichtshof
21.10.2014
2012/03/0112
Als besonders wichtige öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 3 a, NatSchG 1999 können auch volks- bzw regionalwirtschaftliche Interessen (etwa solche der Fremdenverkehrswirtschaft) in Betracht kommen, wobei insbesondere zu beachten ist, ob im Hinblick auf die (aktuellen) Gegebenheiten der Fremdenverkehrswirtschaft die Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens einem langfristigen volks- und regionalwirtschaftlichem Interesse dient (Hinweis E vom 18. April 1994, 93/10/0079).
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030112.X03