Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2012

Geschäftszahl

2012/03/0088

Rechtssatz

Angesichts der unstrittigen Lücken zwischen Boden und Einfriedung des Geheges ist es für die Behörde nicht geboten, die fachliche Beurteilung eines weiteren Sachverständigen ("aus dem Fachgebiet von Gehegeeinfriedungen") betreffend die Beurteilung des Zustandes der Einfriedung zu befassen.