Verwaltungsgerichtshof
21.12.2012
2012/03/0088
Angesichts der unstrittigen Lücken zwischen Boden und Einfriedung des Geheges ist es für die Behörde nicht geboten, die fachliche Beurteilung eines weiteren Sachverständigen ("aus dem Fachgebiet von Gehegeeinfriedungen") betreffend die Beurteilung des Zustandes der Einfriedung zu befassen.