Verwaltungsgerichtshof
30.06.2015
2012/03/0087
Unstrittig ist, dass die - gemäß Paragraph 59, Absatz 2, EisenbahnG 1957 veröffentlichten und der Schienen-Control GmbH vorgelegten - Schienennetz-Nutzungsbedingungen der bf Partei (Zuweisungsstelle) in den hier gegenständlichen Zeiträumen keine Regelungen für die nach den unwirksam erklärten Bahngrundbenützungsverträgen zu erbringenden Leistungen enthielten, obwohl es sich dabei um die Zurverfügungstellung von Leistungen im Sinne des Paragraph 58, EisenbahnG 1957 ("sonstige Leistungen") handelt (Hinweis E vom 27. November 2014, 2013/03/0092). Die Schienen-Control Kommission konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass die Verträge, mit denen die bf Partei Bedingungen für die Mitbenützung von Personenbahnhöfen durchsetzen konnte, die nicht in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthalten waren, als diskriminierend im Sinne des Paragraph 74, EisenbahnG 1957 anzusehen waren. Da sich die Mangelhaftigkeit - fehlende Aufnahme in veröffentlichungs- und notifizierungspflichtige Bedingungen - auf den gesamten Vertragsinhalt bezieht (bzw im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz EisenbahnG 1957 auf die "wesentlichen administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten"), kam auch keine bloß teilweise Unwirksamerklärung in Betracht, zumal bei Wegfall aller Regelungen über die "wesentlichen administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten" der restliche Vertragsinhalt nicht für sich bestehen könnte.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/03/0098
2012/03/0107
2012/03/0099