Verwaltungsgerichtshof
30.06.2015
2012/03/0087
Die Aufgaben der Schienen-Control Kommission im Rahmen der Wettbewerbsaufsicht nach Paragraph 74, EisenbahnG 1957 sind von dieser nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung "von Amts wegen" wahrzunehmen. Hat sie daher Kenntnis von Umständen, die auf eine Diskriminierung hindeuten, so ist sie verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären und zutreffendenfalls die erforderlichen Maßnahmen im Sinne des Paragraph 74, EisenbahnG 1957 zu treffen, um die Diskriminierung abzustellen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Schienen-Control Kommission von derartigen Umständen durch die verpflichtende Vorlage der Schienennetz-Nutzungsbedingungen (Paragraph 59, EisenbahnG 1957) oder bestimmter Geschäftsbedingungen (Paragraph 59 a, EisenbahnG 1958) erfährt, oder ob sie davon durch Marktteilnehmer in Kenntnis gesetzt wird. Dass das Tätigwerden der Schienen-Control Kommission in den Beschwerdefällen auf eine Mitteilung der mitbeteiligten Partei (Eisenbahnverkehrsunternehmen) zurückgeht, führt daher nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide (zur Parteistellung der mitbeteiligten Parteien auch im wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Verfahren nach Paragraph 74, EisenbahnG 1957 vergleiche das E vom 21. Oktober 2014, 2013/03/0112).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/03/0098
2012/03/0107
2012/03/0099