Verwaltungsgerichtshof
30.06.2015
2012/03/0087
Gerade der in Paragraph 54, Ziffer 3, EisenbahnG 1957 festgelegte Zweck der Wettbewerbsaufsicht - Schutz von Zugangsberechtigten vor Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung - spricht gegen eine einschränkende Auslegung, die es der Schienen-Control Kommission verunmöglichen würde, diskriminierende Verträge für unwirksam zu erklären, wenn deren Laufzeit bereits abgelaufen ist. Da in diesem Fall auch keine Möglichkeit besteht, die erfolgte Diskriminierung durch eine Anordnung nach Paragraph 74, Absatz 2, EisenbahnG 1957 zu beseitigen (die Auferlegung oder Versagung eines bestimmten Verhaltens ist für die Vergangenheit nicht denkbar), wären bei einem derart eingeschränkten Verständnis der Befugnisse der Schienen-Control Kommission die Folgen der Diskriminierung für das diskriminierte Eisenbahnverkehrsunternehmen durch Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr zu beseitigen, selbst wenn die Schienen-Control Kommission von einer möglichen Diskriminierung noch vor Abschluss des Vertrages Kenntnis erlangt hat, das Verfahren aber erst nach dem Ende der Vertragslaufzeit abschließen konnte (Hinweis E vom 27. November 2014, 2013/03/0092).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/03/0098
2012/03/0107
2012/03/0099