Verwaltungsgerichtshof
30.06.2015
2012/03/0087
Diskriminierendes Verhalten bei der Zurverfügungstellung von Leistungen nach Paragraph 58, EisenbahnG 1957 liegt jedenfalls dann vor, wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen (bf Partei) unter vergleichbaren Umständen Leistungen an ein Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht zu gleichwertigen Bedingungen und in derselben Qualität wie anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen bereitstellt. Entgegen der Ansicht der bf Partei ist die Vorgangsweise, von der erstmitbeteiligten Partei vor Erbringung der Leistungen den Abschluss eines schriftlichen Vertrages zu verlangen, während die Leistungen an die - mit der bf Partei im Konzern verbundene - zweitmitbeteiligte Partei bereits vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages erbracht wurden, als sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung zu beurteilen, zumal dadurch die Tätigkeit der erstmitbeteiligten Partei schon in zeitlicher Hinsicht Einschränkungen unterlag, die der zweitmitbeteiligten Partei als ihrer direkten Konkurrentin nicht auferlegt waren. Die Behörde hat daher zutreffend die Vorgangsweise der bf Partei, von der erstmitbeteiligten Partei den Abschluss eines schriftlichen "Bahngrundbenützungsvertrages" zu verlangen, als diskriminierend beurteilt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/03/0098
2012/03/0107
2012/03/0099