Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Geschäftszahl

2012/03/0087

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der - die Auslegung des 6. Teils des EisenbahnG 1957 ("Regulierung des Schienenverkehrsmarktes") leitenden - Bestimmung des Paragraph 54, EisenbahnG 1957, wonach es Zweck der Bestimmungen des 6. Teiles des EisenbahnG 1957 ist, die wirtschaftliche und effiziente Nutzung der Schienenbahnen in Österreich unter anderem durch die Förderung des Eintritts neuer Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Schienenverkehrsmarkt zu gewährleisten, kann der Schienen-Control Kommission nicht entgegengetreten werden, wenn sie die strittigen Leistungen (Werbetätigkeit durch Promotoren, Vertriebsunterstützung durch Servicepersonal) als Serviceleistungen im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 2, EisenbahnG 1957 beurteilt hat, die von der bf Partei (Eisenbahninfrastrukturunternehmen) in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung den mitbeteiligten Parteien (Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich) zur Verfügung zu stellen waren.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2012/03/0098

2012/03/0107

2012/03/0099