Verwaltungsgerichtshof
30.06.2015
2012/03/0087
Vor dem Hintergrund der - die Auslegung des 6. Teils des EisenbahnG 1957 ("Regulierung des Schienenverkehrsmarktes") leitenden - Bestimmung des Paragraph 54, EisenbahnG 1957, wonach es Zweck der Bestimmungen des 6. Teiles des EisenbahnG 1957 ist, die wirtschaftliche und effiziente Nutzung der Schienenbahnen in Österreich unter anderem durch die Förderung des Eintritts neuer Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Schienenverkehrsmarkt zu gewährleisten, kann der Schienen-Control Kommission nicht entgegengetreten werden, wenn sie die strittigen Leistungen (Werbetätigkeit durch Promotoren, Vertriebsunterstützung durch Servicepersonal) als Serviceleistungen im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 2, EisenbahnG 1957 beurteilt hat, die von der bf Partei (Eisenbahninfrastrukturunternehmen) in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung den mitbeteiligten Parteien (Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich) zur Verfügung zu stellen waren.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/03/0098
2012/03/0107
2012/03/0099