Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2013

Geschäftszahl

2012/03/0072

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/03/0165 E 21. Oktober 2011 RS 4

Stammrechtssatz

Bezüglich des von der Verwaltungsbehörde festzustellenden maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) besteht keine Bindung an die von einem Strafgericht in einem freisprechenden Urteil getroffenen Feststellungen.