Verwaltungsgerichtshof
26.05.2014
2012/03/0061
Mit der pauschalen Behauptung, es seien "im vorliegenden Akt ... eine Reihe von E-Mails und Schreiben vorhanden, welche die Qualifikationen des nichtamtlichen Sachverständigen hinreichend darlegen", hat die Behörde ihrer (aus der gegebenen Verfahrenskonstellation erfließenden) Verpflichtung, nachvollziehbar und schlüssig begründet darzustellen, welche Einkünfte der Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht und warum diese Tätigkeiten der nunmehr beauftragten Gutachtenserstellung zumindest vergleichbar sind, nicht entsprochen. Der Hinweis auf eine entsprechende "Behauptung des Sachverständigen" kann derartige Feststellungen nicht ersetzen.