Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2013

Geschäftszahl

2012/03/0052

Rechtssatz

Paragraph 107, Absatz 6, TKG 2003 normiert eine - auf Telefon- und Faxwerbung eingeschränkte - "Tatortfiktion": Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003, die nicht im Inland begangen wurden, gelten an jenem Ort begangen, "an dem der Anruf den Anschluss des Teilnehmers erreicht". Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 133 aus 2005, erhielt Paragraph 107, TKG 2003 eine geänderte Fassung: Die Einschränkung auf Verbraucher im Absatz 2, entfiel, Absatz 3,, Absatz 5 und Absatz 6, wurden neu gefasst, wobei die "Tatortfiktion" nach Absatz 6, nunmehr generell die in den Absatz eins, 2 und 5 pönalisierte Übermittlung unerbetener Nachrichten über elektronische Kommunikationsnetze erfasst, und an den Ort anknüpft, "an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht".

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2012/03/0053 E 19. Dezember 2013